Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stadtvilla Rosenau GmbH
1. Allgemeines
1.1 Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Angebote und Leistungen der Stadtvilla Rosenau GmbH – (nachfolgend „Die Stadtvilla“ genannt). Für alle Lieferungen und Leistungen sind nachstehende Bedingungen maßgebend.
1.2 Die Stadtvilla wird in aller Regel nur aufgrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen tätig. Bereits mit erstmaligem Zugriff auf das Netzwerk der Stadtvilla bzw. Nutzung der Dienste von der Stadtvilla gelten diese Bedingungen als angenommen.
Gegenbestätigungen des Nutzers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
Vereinbarungen, die von den hier angegebenen Punkten abweichen, bedürfen der Schriftform.
1.3 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Stadtvilla ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Stadtvilla auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
1.4 Diese Geschäftsbedingungen gelten ebenfalls für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.5. Die Abnahme der Leistung durch den Auftraggeber gilt als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Leistungsumfang, Abwicklung von Aufträgen
2.1 Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweils beim Vertragsabschluss aktuellen Produkt-/Leistungsbeschreibung. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen der Produkt-/Leistungsbeschreibungen bedürfen der Schriftform.
2.2 Von der Stadtvilla übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.
2.3 Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Negative, Modelle, Originalillustrationen u.ä.), welche die Stadtvilla erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum der Stadtvilla. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung ist die Stadtvilla nicht verpflichtet.
2.4. Die Einholung eventuell erforderlicher behördlicher Genehmigungen, Konzessionen oder sonstiger Genehmigungen ist nur dann Bestandteil des Angebots, wenn dies ausdrücklich aufgeführt ist. Gleiches gilt für die Zollformalitäten bei Lieferungen ins Ausland.
2.5. Angebote, Planungen, Beschreibungen von Konzepten usw. bleiben, soweit ausdrücklich und schriftlich nichts anderes vereinbart ist, mit allen Rechten Eigentum der Stadtvilla. Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung und die Weitergabe an Dritte sowie die Vornahme von Änderungen ohne ausdrückliche Zustimmung der Stadtvilla. Bei Zuwiderhandlungen wird eine vom zuständigen Gericht zu bestimmende Vertragsstrafe fällig.
3. Mietweise Überlassung, Eigentumsvorbehalt
3.1. Alle von der Stadtvilla angelieferten Materialien und Gegenstände mit Ausnahme der Speisen und Getränke stehen und bleiben im Eigentum der Stadtvilla.
3.2. Solchermaßen leih- bzw. mietweise überlassene Gegenstände (z.B. Geschirr, Besteck, Gläser, Tischwäsche und dergleichen), hat der Auftraggeber pfleglich zu behandeln und unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung zurückzugeben. Für beschädigte, zerstörte oder verloren gegangene Gegenstände hat der Auftraggeber vollen Ersatz in Höhe der Wiederherstellungskosten (bei Beschädigungen) bzw. in Höhe der Neuanschaffungskosten (bei Zerstörung oder Verlust) zu leisten.
3.3. Rückgabebestätigungen der Stadtvilla erfolgen stets nur unter Vorbehalt einer konkreten Überprüfung.
3.4. Mietgebühren werden nach Kalendertagen berechnet. Als Mietbeginn gilt der Tag der Übernahme, als Mietende der Tag der Rückgabe der Mietsache. Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache wird für jeden weiteren Tag die volle Mietgebühr eines Tages geschuldet.
3.5. Bei zu übereignenden Sachen behält sich die Stadtvilla das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor.
3.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Stadtvilla zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur restlosen Herausgabe verpflichtet.
4. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
4.1 Vereinbarte Preise sind Netto-Preise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Künstlersozialabgabe, Zölle oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet.
4.2 Bei Werbemittlung sind die jeweils gültigen Listenpreise der Werbeträger am Erscheinungstag verbindlich. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, durch unverschuldete Transportverzögerungen, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen der Stadtvilla sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere auch für Kosten und Gebühren zur Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen und Konzessionen, als auch für anfallende Kosten und Gebühren bei der Leistungserbringung im Ausland.
4.3 Rechnungen der Stadtvilla sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
4.4 Die Stadtvilla berechnet Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank gemäß §1 Diskontsatzüberleitungsgesetz (DÜG).
4.5 Für jede nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift hat der Auftraggeber die Stadtvilla die entstandenen Kosten im vollen Umfang zu ersetzen. Die Stadtvilla kann ohne Schadens- /Aufwandsdarlegung eine Kostenpauschale von EUR 10,00 verlangen. Wurde vom Auftraggeber eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt, verpflichtet sich dieser, der Stadtvilla jede Änderung seiner Bankverbindung sofort mitzuteilen.
4.6 Ist der Aufttraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von der Stadtvilla nicht anerkannten
Gegenansprüche des Auftraggebers nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen, es sei denn, diese Gegenansprüche wurden rechtskräftig anerkannt.
4.7 Bei länger andauernden Projekten behält die Stadtvilla sich die Erstellung von Teilrechnungen vor; mit diesen sollen die bisher erbrachten Leistungen abgegrenzt werden.
4.8 Die Stadtvilla behält sich bei Dauerschuldverhältnissen eine Änderung der Preise vor, die mit angemessener Frist angekündigt werden. Führt die die Preiserhöhung zu einem deutlich über dem zum Zeitpunkt der Erhöhung branchentypischen Preis, so steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu, welches er innerhalb von zwei W oche nach Mitteilung der Preiserhöhung auszuüben hat. Die Stadtvilla verpflichtet sich, auf eben genanntes Rücktrittsrecht mit der Mitteilung der Preiserhöhung hinzuweisen.
4.9 Bei Dauerschuldverhältnissen sind Leistungsentgelte, beginnend mit dem Tage der Leistungsbereitstellung, für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind diese Entgelte monatlich jeweils bis zum 5. eines jeden Monats im Voraus zu zahlen, wobei der Auftraggeber verpflichtet ist, auf Anforderung von der Stadtvilla dieser eine Lastschriftermächtigung zu erteilen. Entgelte für Teile eines Kalendermonats werden für jeden Tag mit 1/30 des monatlichen Entgelts berechnet. Die Stadtvilla kann für den Folgemonat den Leistungsentgelten einen Mehraufwandaufschlag hinzuberechnen, der sich nach dem Vormonatsmehraufkommen richtet (Heraufstufung). Minderverbrauch wird in der Folgerechnung verrechnet.
4.10 Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen von der Stadtvilla sind sofort nach Rechnungserhalt, aber spätestens jedoch vier Wochen nach Abrechnungs- oder Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Die Stadtvilla verpflichtet sich, auf eben genannte Rechtsfolge mit Rechnungserteilung hinzuweisen.
4.11 Im Falle des Zahlungsverzuges mit einem nicht unerheblichen Teil des Rechnungsbetrages oder der Gefährdung der Zahlungsforderung der Stadtvilla wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass ein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird i.S.d. §321 BGB ist die Stadtvilla berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen.
4.12 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt der Stadtvilla vorbehalten.
5. Lieferung und Transport
5.1 Genannte Termine für die Erbringung der Leistungen gelten grundsätzlich nur annähernd, es sei denn, es werden schriftlich feste Termine vereinbart.
5.2 Mit vom Auftraggeber nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der Ausführung verlieren auch fest vereinbarte Ausführungs- / Lieferungstermine die Verbindlichkeit. Gleiches gilt für von der Stadtvilla nicht zu vertretende Behinderungen, insbesondere für die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Unterlagen, erforderlicher behördlicher Genehmigungen und Materialien des Auftraggebers.
5.3 Treten von der Stadtvilla deren Vorlieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Arbeitsaußenstände, Streik und Aussperrung sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhergesehenen und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schweren Betriebsstörungen führen, so verlängert sich die Lieferungs-/Fertigstellungsfrist entsprechend. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Stadtvilla hat in diesem Falle Anspruch auf die Vergütung der bis dahin
erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen neben Kosten für die Angebotserstellung auch Ansprüche Dritter zählen, die die Stadtvilla im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.
5.4 Die Erzeugnisse der Stadtvilla reisen stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, wenn nichts anderes vereinbart ist. Gewünschte und der Stadtvilla für erforderlich gehaltene Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Versandgüter des Auftraggebers.
5.5 Gegenstände des Auftraggebers, die im Rahmen der Leistungserbringung Verwendung finden sollen, müssen von diesem zum vereinbarten Termin frei Versendungsstelle angeliefert werden. Die Stadtvilla ist zur Rücklieferung solcher Gegenstände nicht verpflichtet. Wird sie vom Auftraggeber nicht mit der Rücklieferung beauftragt, so erfolgt diese unfrei ab Verwendungsort auf Gefahr des Auftraggebers.
5.6 Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Die Leistungen der Stadtvilla gelten nach Zustellung der Versandbereitschaftsanzeige an den Auftraggeber als erfüllt.
6. Abnahme und Übergabe
6.1 Die Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach Leistungserbringung/ Anlieferung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Insoweit wird ausdrücklich anerkannt, dass auch ein Abnahmetermin kurz vor Veranstaltungsbeginn nicht unangemessen ist.
6.2 Eventuell noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. beseitigt. Sofern sie die Gesamtleistung nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.
6.3 Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, insbesondere mit dem Verzehr der gelieferten bzw. zubereiteten Speisen und Getränke begonnen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt.
7. Gewährleistung
7.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen der Stadtvilla nach Lieferung bzw. Abnahme zu prüfen und etwa festgestellte Mängel unverzüglich, gegebenenfalls mündlich am Einsatzort oder fernmündlich mitzuteilen und der Stadtvilla Gelegenheit zu geben, die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder die Stadtvilla die Feststellung und Nachbesserung der Mängel erschwert bzw. unmöglich macht, was in der Regel bei einer Mängelrüge bezüglich nicht versteckter Mängel erst nach Beendigung der Veranstaltung der Fall ist.
7.2 Die Gewährleistungspflicht der Stadtvilla ist auf die Nachbesserung eines Fehlers innerhalb einer angemessenen Frist beschränkt. Dem Auftraggeber wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung eine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Ein Fehlschlagen im eben genannten Sinn liegt insbesondere vor, wenn die Nachbesserung unmöglich ist, wenn sie seitens der Stadtvilla ernsthaft und endgültig verweigert wird, wenn sie unzumutbar verzögert
wird, wenn sie vergeblich versucht worden ist oder wenn sie dem Auftraggeber wegen der Häufung der Mängel nicht zuzumuten ist.
7.3 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich erklärt, stellen Produktbeschreibungen, Muster oder Präsentationen keine Garantieerklärung oder Eigenschaftszusicherung dar.
7.4 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher W eise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Aussehen, Konsistenz, Geschmack und sonstige Beschaffenheit der Waren, insbesondere der Lebensmittel.
8. Haftung
8.1 Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die die Stadtvilla im Auftrag des Kunden eingeschaltet hat, wird soweit dies gesetzlich zulässig ist, keine Haftung übernommen, sofern die Stadtvilla nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Auftraggeber kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche der Stadtvilla gegenüber dem Fremdbetrieb verlangen.
8.2 Sind lediglich Planung bzw. Erstellung einer Konzeption Vertragsgegenstand, so ist keinerlei Haftung der Stadtvilla begründet. Die Stadtvilla steht insoweit nur dafür ein, dass sie in der Lage ist, Planungen bzw. Konzepte entsprechend zu realisieren.
8.3 Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug, Pflichtverletzung oder Delikt, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird.
Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Stadtvilla. Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet die Stadtvilla nach den gesetzlichen Vorschriften.
8.4 Bedient der Auftraggeber sich der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Stadtvilla in seinen Räumen auf eigenen Wunsch und ohne Veranlassung der Stadtvilla Veränderungen vorzunehmen, indem z.B. Mobiliar aus oder umgeräumt wird, so ist die Haftung der Stadtvilla ausgeschlossen.
8.5 Alle gegen die Stadtvilla gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren im gesetzlich zulässigen Umfang nach einem Jahr unbeschadet der Vorschrift des §202 BGB in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten beruhen.
9. Schutzrechte, Entwürfe, Konzeptionen
9.1 Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Konzeptbeschreibungen usw. bleiben mit allen Rechten im Eigentum der Stadtvilla, und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Die Übertragung von Eigentums- und Nutzungsrechten bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
9.2 Sofern schriftlich anderes nicht vereinbart ist, dürfen Änderungen von Planungen, Entwürfen, Konzepten usw. nur von der Stadtvilla vorgenommen werden. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterlagen in den Besitz bzw. in das Eigentum des Auftraggebers gelangt sind.
9.3 Werden vom Auftraggeber Materialien oder Unterlagen zur Erbringung der Leistungen übergeben, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen erbrachten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Die Stadtvilla ist nicht verpflichtet, nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber ausgehändigten Angaben und Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen.
10. Aufrechnungs- und Zurückbehaltrecht, Rückvergütung
10.1 Gegen Ansprüche der Stadtvilla kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.
10.2 Behauptet der Auftraggeber, dass ihm berechnete Leistungen nicht von ihm oder Dritten, für die er einzustehen hat, verursacht worden sind, so muss er dies nachweisen.
11. Geheimhaltung, Verschwiegenheit, Datenschutz
11.1 Der Auftraggeber wird hiermit gemäß den entsprechenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Telemediengesetzes davon unterrichtet, dass die Stadtvilla seine Firma und Anschrift (Identität) in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.
11.2 Die Stadtvilla verpflichtet sich, sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder
nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, geheim zu halten und sie - soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten- weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
11.3 Die Stadtvilla hat durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und/oder Beauftragten sichergestellt, dass auch diese jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
11.4 Entsprechende Verpflichtungen treffen den Auftraggeber in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Stadtvilla, dies gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase/Zusammenarbeit zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist der Firmensitz der Stadtvilla, wenn der Besteller Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
12.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat. Die Bestimmungen des UN- Kaufrechts finden keine Anwendung.
13. Sonstiges
13.1 Änderungen und Zusätze von Aufträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden haben keine Geltung.
13.2 Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Außerdem verpflichten sich die Parteien die nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen am nächsten kommt, zu ersetzen.
13.3 E-Mails gelten als zugestellt, wenn sie vom Adressatenmailserver angenommen worden sind. Verschlüsselung oder Signatur der Nachrichten und Daten erfolgt nur auf ausdrückliche schriftliche Abrede hin.
13.4 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ist dem Auftraggeber nur mit schriftlicher Zustimmung der Stadtvilla gestattet.
13.5 Es gelten die Angebote der Stadtvilla. Macht der Auftraggeber geltend, es seien von der (Prospekt-) Produkt/Leistungsbeschreibung Abweichungen vereinbart, so hat er dies im Zweifel zu beweisen.
Nürnberg, den 28. März 2015